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AbfindungsTool Steuer- und Rechtsstand: 2026
Erstbesucher-Rundgang & Plattform 2026

Ihr verlässlicher Kompass für Abfindung, Steuern & Arbeitsrecht.

AbfindungsTool ist die unabhängige Plattform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Ermitteln Sie in Sekunden Ihre reale Netto-Abfindung, Steuerersparnis durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG), gesetzliche Kündigungsfristen und Fallstricke beim Arbeitslosengeld – 100 % vertraulich ohne Registrierung direkt in Ihrem Browser.

🔒 Lokale Berechnung
Keine Server-Datenspeicherung
⚖️ Stand 2026
§ 34 EStG & § 622 BGB
🛡️ 0 € Kosten
Werbefrei & unabhängig
⚡ Kostenlose Tools
Ganzheitliche Analyse
Live-Ergebnis
2026
4.500 €
10 Datum
Abfindungsfaktor:
Voraussichtliche Netto-Abfindung:
15.595,00 €
Brutto: 22.500,00 € Ersparnis: +704,00 €
Schnellnavigation

Welche Situation trifft auf Sie zu?

Wählen Sie Ihre aktuelle Ausgangslage, um direkt zu den passenden Fristen, Rechnern und Handlungsempfehlungen zu gelangen.

⚠️ 3-wöchige Klagefrist (§ 4 KSchG)

Kündigung erhalten

Ab Zugang der Kündigung gilt eine 3-wöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Prüfen Sie Ihre Kündigungsfrist und Ihre Abfindungsansprüche.

  • ✓ Gesetzliche Frist nach § 622 BGB prüfen
  • ✓ Klagefrist-Rechner & Fristende berechnen
  • ✓ Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Kündigungsfrist berechnen →
📝 Sperrzeit-Prüfung (§ 159 SGB III)

Aufhebungsvertrag angeboten

Unterschreiben Sie nicht vorschnell! Bei Eigeninitiative droht eine 12-Wochen-Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Prüfen Sie Schutzklauseln, Freistellung und Sprinterprämie.

  • ✓ 6 unverzichtbare Schutz-Klauseln
  • ✓ Sprinterklausel für Bonuszahlung
  • ✓ Ruhenszeit nach § 158 SGB III vermeiden
Aufhebungsvertrag prüfen →
💶 Steuerhebel § 34 EStG

Abfindung optimieren & versteuern

Abfindungen sind zu 100 % sozialversicherungsfrei (0 € KV, PV, RV, AV), unterliegen jedoch der Einkommensteuer. Mit der Fünftelregelung senken Sie die Progression und sparen tausende Euro.

  • ✓ Reale Netto-Auszahlung 2026 berechnen
  • ✓ Fünftelregelung-Steuervorteil ermitteln
  • ✓ Verhandlungsfaktoren (0,5 bis 1,5+) simulieren
Netto-Abfindung berechnen ↓
Plattform-Überblick 2026

Was kann AbfindungsTool?

Spezialisierte Online-Werkzeuge und fundierte Fachleitfäden begleiten Sie von der ersten Kündigung über die Verhandlung bis zur steueroptimierten Auszahlung auf Ihr Bankkonto.

§ 1a KSchG • Flaggschiff-Rechner 2026

Ermitteln Sie Ihre realistische Abfindung & Verhandlungsspanne

Die deutsche Rechtspraxis stützt sich auf die bewährte Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Doch abhängig von der Stärke Ihres Kündigungsschutzes, Sozialauswahlfehlern oder dem Trennungsdruck des Arbeitgebers sind Faktoren von 0,75 bis über 1,5 erzielbar.

✓ Regelabfindung vs. Maximalforderung: 3 Szenarien im direkten Vergleich
✓ Monatsgenaue Rundung: Automatische Berechnung nach § 1a Abs. 2 KSchG
✓ Musterfälle aus der Praxis: Von Kleinbetrieb bis Konzern-Freiwilligenprogramm
✓ PDF-Export & Druckzertifikat: Vorlagefertig für Rechtsanwalt & Betriebsrat
Live-Vergleich der Verhandlungsstufen:
Standard (§ 1a KSchG) Faktor 0,5 • 10 Dienstjahre
22.500 € brutto
Vergleichswert (Faktor 0,85) Faktor 0,85 • Orientierung
38.250 € brutto
Vergleichswert / Sonderkündigungsschutz Faktor 1,25 • Vergleichswert
56.250 € brutto
💡 Rechenbeispiel: Bei 4.500 € Monatsgehalt und 10 Dienstjahren ergibt ein Faktor von 0,85 gegenüber dem gesetzlichen Regelwert 0,5 (§ 1a KSchG) einen rechnerischen Unterschied von +15.750 € Brutto-Abfindung.
Einfach & Transparent

In 3 Schritten zu Ihrer optimalen Abfindung

So nutzen Sie unsere Plattform, um das Maximum aus Ihrer Kündigung oder Ihrem Aufhebungsvertrag herauszuholen.

1

Eckdaten vertraulich eingeben

Geben Sie Ihr Bruttomonatsgehalt, Ihre Betriebszugehörigkeit und Ihre Steuerklasse an. Dank lokaler Berechnung in Ihrem Browser verlassen Ihre Gehaltsdaten zu keinem Zeitpunkt Ihr Gerät.

2

Steuerhebel & Fristen analysieren

Unser Berechnungssystem zeigt Ihnen sofort die Netto-Auszahlung, die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) sowie gesetzliche Fristen nach § 622 BGB und Sperrzeit-Warnungen an.

3

Vorbereitung & Handlungsoptionen

Mit fundierten Zahlen, gesetzlichen Faktoren (§ 1a KSchG) und fundierten Hinweisen prüfen Sie Ihre Optionen bei Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

Vollständiger Abfindungs- und Steuerrechner

Kalkulieren Sie alle Parameter: Brutto, Steuerabzug nach § 34 EStG, Netto-Auszahlung, Kirchensteuer und Arbeitslosengeld-Prüfung.

Hypothetische Musterfälle laden

Schritt 1: Gehalt und Betriebszugehörigkeit

Eckdaten Ihres Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungsgrundlage

(Erforderlich)
€

Ihr regelmäßig vereinbartes Bruttomonatsgehalt vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

(Erforderlich)
Datum

Volle Kalenderjahre, die Sie ununterbrochen im Betrieb angestellt waren.

€

Zusätzliche Monate im angebrochenen Beschäftigungsjahr.

Live-Ergebnis

100% anonym & lokal im Browser berechnet
Voraussichtliche Netto-Auszahlung
17.870,00 € ca. 79,4 % Netto-Quote
Brutto-Abfindung 22.500,00 €
Steuerabzug (Fünftelregelung) 4.630,00 € Effektiv ca. 20,6 %
Ersparnis Fünftelregelung +1.420,00 € § 34 EStG

Von 22.500,00 € Abfindung bleiben nach Steuern 17.870,00 € (79,4 %) netto – dank Fünftelregelung sparen Sie voraussichtlich 1.420,00 € Steuern.

Annahmen: Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, NRW (in Schritt 3 anpassbar) Standard-Annahmen

Vergleich: Mit vs. ohne Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Ergebnis der Günstigerprüfung nach deutschem Steuerrecht

Fünftelregelung greift (§ 34 Abs. 1 EStG)
Mit Fünftelregelung: 5.650,00 € Steuerabzug mit Fünftelregelung
Ohne Fünftelregelung: 7.070,00 € Steuerabzug ohne Fünftelregelung
Steuerersparnis: +1.420,00 € Gegenüber Standardtarif

Hinweis zum Auszahlungs-Timing (Wachstumschancengesetz ab 2025)

Gemäß § 39b EStG behält der Arbeitgeber im Auszahlungsmonat die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein (vorläufige Netto-Auszahlung: ca. 15.430,00 €). Die Ersparnis durch die Fünftelregelung von 1.420,00 € erhalten Sie über Ihre Einkommensteuererklärung (2026) vom Finanzamt zurück.

§ Detaillierter Rechenweg nach deutschem Steuerrecht
▼

Schrittweise transparente Herleitung aller Zwischenwerte und gesetzlichen Grundlagen

Arbeitslosengeld I & Beendigungs-Check (SGB III)

Rechtliche Risikoanalyse für Ruhenszeitraum (§ 158) und Sperrzeit (§ 159)

Kein Risiko / Unbedenklich
Ruhenszeitraum (§ 158 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Ruhensprüfung (§ 158 SGB III)

Sperrzeit-Risiko (§ 159 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Sperrzeit-Check (§ 159 SGB III)

Was Sie als Nächstes klären sollten

  • Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Beendigung arbeitssuchend (§ 38 SGB III).

Szenarien-Vergleich: Verschiedene Abfindungsangebote vergleichen

Vergleichen Sie bis zu 3 Verhandlungsangebote direkt nebeneinander auf Basis Ihrer Daten

„Was wäre wenn?“-Simulation (Live-Delta)

Passen Sie Gehalt, Dienstjahre oder Auszahlungsjahr über die Schieberegler an und sehen Sie die Differenz zum Basiswert in Echtzeit.

4.500 €
10 Jahre
2026
Basis-Netto: 17.870,00 €
Simuliertes Netto: 17.870,00 €
Netto-Differenz (Delta): ±0,00 €
Brutto-Differenz (Delta): ±0,00 €
Rechtlicher Leitfaden 2026

Abfindung berechnen: Alles zu Höhe, Brutto-Netto-Auszahlung, Fünftelregelung und Sperrzeit

Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung oder verhandeln über einen Aufhebungsvertrag, steht fast immer eine Frage im Raum: Wie viel Abfindung steht mir zu und was bleibt nach Abzug der Steuern netto übrig? Unser Abfindungsrechner 2026 liefert Ihnen eine rechtlich fundierte, transparente Berechnung nach den aktuellen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des Sozialgesetzbuches (SGB III).

1. Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung in Deutschland?

Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass jeder Arbeitnehmer bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung hat. Nach deutschem Arbeitsrecht gibt es keinen generellen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Eine Abfindung ist primär ein finanzielles Tauschgeschäft: Der Arbeitgeber bezahlt Geld, um das Arbeitsverhältnis rechtssicher und ohne langwierigen Gerichtsprozess zu beenden.

In der arbeitsrechtlichen Praxis entstehen Abfindungsansprüche überwiegend in diesen vier Konstellationen:

  • Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot (§ 1a KSchG): Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, kann er im Kündigungsschreiben eine Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr anbieten, vorausgesetzt, der Mitarbeiter lässt die 3-wöchige Frist zur Kündigungsschutzklage verstreichen.
  • Gerichtlicher Vergleich vor dem Arbeitsgericht: Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, endet das Verfahren in weit über 80 % der Fälle mit einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, in dem eine Abfindung ausgehandelt wird.
  • Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich das Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindungssumme.
  • Sozialplan bei Betriebsänderung: Bei Restrukturierungen oder Werksschließungen verhandeln Betriebsrat und Arbeitgeber einen verbindlichen Sozialplan nach § 112 BetrVG.

2. Wie berechnet man die Abfindungshöhe? Die 0,5-Faustformel

Arbeitsgerichte, Anwälte und Betriebsräte orientieren sich an der bewährten Faustformel (Regelabfindung):

Abfindung = Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre × Abfindungsfaktor

Als Standard gilt ein Faktor von 0,5. Bei einem Bruttogehalt von 4.500 € und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt dies: 4.500 € × 10 × 0,5 = 22.500 € brutto.

Welche Faktoren beeinflussen die Verhandlungshöhe?

Die tatsächliche Höhe ist frei verhandelbar. Abhängig vom Prozessrisiko des Arbeitgebers variiert der Faktor erheblich:

Faktor 0,25 bis 0,5 Schwacher Kündigungsschutz, Kleinbetrieb unter 10 Mitarbeitern oder hohe Erfolgsaussichten des Arbeitgebers.
Faktor 0,5 bis 1,0 Standardfall mit durchschnittlichem Klagerisiko. Der Arbeitgeber möchte Planungssicherheit erzielen.
Faktor 1,0 bis 1,5+ Besonderer Kündigungsschutz (Betriebsrat, Schwerbehinderung, Elternzeit) oder gravierende Fehler in der Kündigung.

3. Brutto Netto Rechner Abfindung: Sozialversicherungsfreiheit echter Abfindungen

Eine der wichtigsten steuerlichen Besonderheiten in Deutschland: Auf echte Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an. Weil die Zahlung nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern als Entschädigung für den Verlust künftiger Verdienstchancen gilt, ist sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und den Bestimmungen des § 14 SGB IV komplett beitragsfrei zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Vom Bruttobetrag wird kein einziger Cent für Sozialbeiträge abgezogen. Es fällt ausschließlich die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

4. Besteuerung der Abfindung & die Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Da die Abfindung in einer Summe ausgezahlt wird, kommt es zu einer sogenannten Zusammenballung von Einkünften. Ohne steuerliche Schutzmechanismen würde der progressive Steuertarif zuschlagen und einen unverhältnismäßig hohen Steuersatz verursachen (Kalte Progression).

Um diesen Effekt abzufedern, sieht das deutsche Steuerrecht in § 34 Abs. 1 EStG die Fünftelregelung vor. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

  1. Das Finanzamt ermittelt die Einkommensteuer auf das reguläre zu versteuernde Jahreseinkommen ohne die Abfindung.
  2. Nun wird ein Fünftel (1/5) der Abfindungssumme zum regulären Einkommen hinzugerechnet und die Steuer erneut ermittelt.
  3. Die sich ergebende Steuerdifferenz wird anschließend mit fünf multipliziert.

Durch diese fiktive Verteilung über fünf Jahre fällt der Steuersatz wesentlich niedriger aus. Je nach Gehaltshöhe und Abfindungsbetrag sparen Arbeitnehmer durch die Fünftelregelung oftmals zwischen 1.500 € und 6.000 € an Steuern.

5. Aufhebungsvertrag, Arbeitslosengeld (ALG I) und Sperrzeit nach § 159 SGB III

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbart wird. Wer sein Arbeitsverhältnis ohne sogenannten wichtigen Grund aktiv beendet, muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Zudem verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs um ein Viertel.

Wichtiger Ausnahmefall (Keine Sperrzeit): Nach den verbindlichen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit liegt ein anerkannter wichtiger Grund vor, wenn:

  • der Arbeitgeber betriebsbedingt ohnehin gekündigt hätte,
  • die ordentliche Kündigungsfrist exakt eingehalten wurde und
  • die Abfindungshöhe die Spanne von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr nicht überschreitet.
⚠️ Ruhen des Arbeitslosengeldes (§ 158 SGB III): Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist des Arbeitgebers, ordnet die Agentur für Arbeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs an. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt! Achten Sie daher bei Aufhebungsverträgen stets penibel darauf, dass der Beendigungszeitpunkt mindestens der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

6. Fazit & Checkliste für Ihre Abfindungsverhandlung 2026

Mit unserem Abfindungsrechner 2026 können Sie verschiedene Szenarien für Ihre Verhandlungen vorab durchspielen. Beachten Sie vor der Unterzeichnung von Kündigungsschreiben oder Aufhebungsverträgen folgende Grundregeln:

  • Keine übereilten Unterschriften: Bitten Sie um mindestens 3 bis 7 Tage Bedenkzeit zur anwaltlichen oder steuerlichen Prüfung.
  • Auszahlungstermin steuern: Fällt die Auszahlung in ein Kalenderjahr mit geringerem sonstigen Einkommen (z.B. Beginn der Selbstständigkeit, Sabbatical oder Elternzeit), ist die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung maximal.
  • Kündigungsfrist niemals abkürzen: Vermeiden Sie Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld I durch Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Fristen.
  • Rechtsschutzversicherung prüfen: Die meisten Arbeitsrechtsschutzversicherungen decken Kündigungsschutzverfahren und Vergleichsverhandlungen vollständig ab.
Rechts- und Steuerstand: Kalenderjahr 2026 Zuletzt redaktionell aktualisiert: Januar 2026
Wissen & Recht

Die wichtigsten Fragen zur Abfindung (FAQ)

Kompakte Antworten auf die sechs häufigsten Praxisfragen zu Anspruch, Faustformel, Steuern und Kündigung.

1 Was bleibt von der Abfindung netto übrig? ▼

In der Regel verbleiben einem Arbeitnehmer zwischen 55 % und 75 % der Brutto-Abfindung netto auf dem Girokonto. Der genaue Betrag hängt von Ihrem übrigen Jahreseinkommen, Ihrer Steuerklasse und der Fünftelregelung (§ 34 EStG) ab.

Ein großer Vorteil: Auf echte Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an (§ 14 SGB IV). Es wird ausschließlich Einkommensteuer nebst Soli und ggf. Kirchensteuer einbehalten.

3 Wie berechnet sich die Abfindungshöhe nach der Faustformel? ▼

Die gängige deutsche Faustformel (Regelabfindung) lautet:

Abfindung = Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre × Faktor (meist 0,5)

Beispiel: Bei 4.000 € Monatsgehalt und 8 Dienstjahren: 4.000 € × 8 × 0,5 = 16.000 € brutto. Angefangene Jahre über 6 Monate werden nach § 10 KSchG in der Praxis meist aufgerundet.

5 Wie viel Steuer wird von der Abfindung abgezogen und wie greift die Fünftelregelung? ▼

Die Abfindung zählt als außerordentliche Einkunft (§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG). Um die Progression abzufedern, greift die Fünftelregelung:

  1. Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen ohne Abfindung berechnet.
  2. Danach wird die Steuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet.
  3. Die Differenz wird mit 5 multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung.

Dadurch wird die Abfindung fiktiv über fünf Jahre gestreckt, was tausende Euro Steuerersparnis bringen kann.

2 Was steht mir als Abfindung zu und ab wann bekommt man eine Abfindung? ▼

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Ein Anspruch entsteht jedoch in folgenden Praxisfällen:

  • Betriebsbedingte Kündigung (§ 1a KSchG): 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei Klageverzicht.
  • Sozialplan bei Betriebsänderung: Verbindliche Vereinbarung nach § 112 BetrVG.
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: Vertraglich zugesicherte Abfindungsklauseln.
  • Gerichtlicher Vergleich: In über 80 % der Kündigungsschutzklagen einigen sich die Parteien auf eine Abfindung.
4 Welche Abfindungshöhe ist in der Praxis realistisch? ▼

Der Faktor 0,5 gilt als Orientierungsmaßstab. Je nach Stärke des Kündigungsschutzes schwankt die Höhe:

  • Faktor 0,25 bis 0,5: In Kleinbetrieben oder bei geringen Klagechancen.
  • Faktor 0,5 bis 1,0: Normalfall bei Kündigungsschutzklagen mit durchschnittlichem Prozessrisiko.
  • Faktor 1,0 bis 1,5+: Bei Sonderkündigungsschutz (Betriebsrat, Schwerbehinderung, Elternzeit) oder eklatanten Arbeitgeberfehlern.
6 Führt eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? ▼

Grundsätzlich verhängt die Arbeitsagentur bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Keine Sperrzeit tritt ein, wenn eine betriebsbedingte Kündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wurde und die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr beträgt.

Transparenz & Qualitätssicherung

Gesetzliche Quellen, Annahmen & Berechnungsmethodik

Steuerstand: 2026 (Aktualisiert: Januar 2026)

Steuerrechtliche Normen

  • § 34 Abs. 1 & 2 EStG: Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften (Fünftelregelung zur Progressionsmilderung bei Zusammenballung).
  • § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026 mit Grundfreibetrag von 12.096 € (24.192 € bei Zusammenveranlagung).
  • SolZG & Kirchensteuer: Solidaritätszuschlagsgesetz mit Freigrenzen 2026 sowie länderspezifische Kirchensteuersätze (8 % in BY/BW, 9 % in übrigen Ländern).

Arbeits- & Kündigungsschutz

  • § 1a KSchG: Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
  • § 10 KSchG: Höchstgrenzen für Abfindungen bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bis zu 18 Monatsverdienste).
  • § 622 BGB: Gesetzliche Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Ermittlung des Kündigungstermins.

Sozialversicherung & Arbeitsagentur

  • § 14 SGB IV (BSG-Urteile): Echte Abfindungen als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust sind vollkommen beitragsfrei in allen Sozialversicherungszweigen.
  • § 158 SGB III (Ruhen): Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag bis zum regulären Kündigungstermin.
  • § 159 SGB III (Sperrzeit): 12 Wochen Sperrzeit bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne anerkannten wichtigen Grund.

Methodischer Hinweis: Die Berechnungen erfolgen nach dem progressiven Formeltarif § 32a EStG unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG: 1.230 €) und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c EStG: 36 €). Bei Steuerklasse 2 wird der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG: 4.260 €) berücksichtigt. Alle Berechnungen werden zu 100 % lokal in Ihrem Browser ausgeführt; es werden keine personenbezogenen Gehaltsdaten übertragen oder gespeichert.

Haftungsausschluss: Die von AbfindungsTool bereitgestellten Berechnungen stellen eine fundierte mathematische und rechtliche Musterschätzung dar. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung durch zugelassene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht oder Steuerberater.