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Dringender Hinweis zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (§ 159 SGB III):
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags prüft die Bundesagentur für Arbeit das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Liegt dieser nicht nachweisbar vor (z. B. unumgängliche betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung gemäß § 1a KSchG), verhängt die Arbeitsagentur in der Regel eine 12-wöchige Sperrzeit, wodurch sich die Anspruchsdauer zusätzlich um 25 % verkürzt. Wurde die Kündigungsfrist abgekürzt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III zusätzlich bis zum regulären Kündigungstermin. Vor Unterzeichnung sollte stets anwaltlicher Rat eingeholt werden.
ℹ️
3-Wochen-Klagefrist bei Kündigung (§ 4 KSchG):
Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von genau drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als von Beginn an rechtswirksam.