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AbfindungsTool Steuer- und Rechtsstand: 2026
Sozialrecht & Bundesagentur für Arbeit

Abfindung und Arbeitslosengeld (ALG I) 2026

Prüfen Sie, ob Ihre Abfindung zu einer Sperrzeit oder einem Ruhen des Arbeitslosengeldes führt und wie Sie Fallstricke bei Kündigung und Aufhebungsvertrag sicher umschiffen.

Arbeitslosengeld & Sperrzeit-Kalkulator

Prüfen Sie die Auswirkungen Ihrer Kündigungsart und Kündigungsfrist auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §§ 147, 158, 159 SGB III.

Hypothetische Musterfälle laden

Schritt 1: Gehalt und Betriebszugehörigkeit

Eckdaten Ihres Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungsgrundlage

(Erforderlich)
€

Ihr regelmäßig vereinbartes Bruttomonatsgehalt vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

(Erforderlich)
Datum

Volle Kalenderjahre, die Sie ununterbrochen im Betrieb angestellt waren.

€

Zusätzliche Monate im angebrochenen Beschäftigungsjahr.

Live-Ergebnis

100% anonym & lokal im Browser berechnet
Voraussichtliche Netto-Auszahlung
17.870,00 € ca. 79,4 % Netto-Quote
Brutto-Abfindung 22.500,00 €
Steuerabzug (Fünftelregelung) 4.630,00 € Effektiv ca. 20,6 %
Ersparnis Fünftelregelung +1.420,00 € § 34 EStG

Von 22.500,00 € Abfindung bleiben nach Steuern 17.870,00 € (79,4 %) netto – dank Fünftelregelung sparen Sie voraussichtlich 1.420,00 € Steuern.

Annahmen: Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, NRW (in Schritt 3 anpassbar) Standard-Annahmen

Vergleich: Mit vs. ohne Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Ergebnis der Günstigerprüfung nach deutschem Steuerrecht

Fünftelregelung greift (§ 34 Abs. 1 EStG)
Mit Fünftelregelung: 5.650,00 € Steuerabzug mit Fünftelregelung
Ohne Fünftelregelung: 7.070,00 € Steuerabzug ohne Fünftelregelung
Steuerersparnis: +1.420,00 € Gegenüber Standardtarif

Hinweis zum Auszahlungs-Timing (Wachstumschancengesetz ab 2025)

Gemäß § 39b EStG behält der Arbeitgeber im Auszahlungsmonat die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein (vorläufige Netto-Auszahlung: ca. 15.430,00 €). Die Ersparnis durch die Fünftelregelung von 1.420,00 € erhalten Sie über Ihre Einkommensteuererklärung (2026) vom Finanzamt zurück.

§ Detaillierter Rechenweg nach deutschem Steuerrecht
▼

Schrittweise transparente Herleitung aller Zwischenwerte und gesetzlichen Grundlagen

Arbeitslosengeld I & Beendigungs-Check (SGB III)

Rechtliche Risikoanalyse für Ruhenszeitraum (§ 158) und Sperrzeit (§ 159)

Kein Risiko / Unbedenklich
Ruhenszeitraum (§ 158 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Ruhensprüfung (§ 158 SGB III)

Sperrzeit-Risiko (§ 159 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Sperrzeit-Check (§ 159 SGB III)

Was Sie als Nächstes klären sollten

  • Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Beendigung arbeitssuchend (§ 38 SGB III).

Szenarien-Vergleich: Verschiedene Abfindungsangebote vergleichen

Vergleichen Sie bis zu 3 Verhandlungsangebote direkt nebeneinander auf Basis Ihrer Daten

„Was wäre wenn?“-Simulation (Live-Delta)

Passen Sie Gehalt, Dienstjahre oder Auszahlungsjahr über die Schieberegler an und sehen Sie die Differenz zum Basiswert in Echtzeit.

4.500 €
10 Jahre
2026
Basis-Netto: 17.870,00 €
Simuliertes Netto: 17.870,00 €
Netto-Differenz (Delta): ±0,00 €
Brutto-Differenz (Delta): ±0,00 €

✓ Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet?

Klare Antwort: Nein! Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet – vorausgesetzt, die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) wurde voll eingehalten. Sie erhalten die volle Abfindung und ab dem ersten Tag nach Fristablauf das volle Arbeitslosengeld I.

Der Unterschied zwischen Ruhen (§ 158 SGB III) und Sperrzeit (§ 159 SGB III)

Verschiebung (§ 158 SGB III)

Ruhen des Anspruchs

Tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird.

  • Ruht maximal bis zum fiktiven Kündigungsstichtag
  • Anspruchsdauer verkürzt sich nicht, verschiebt sich nur nach hinten
  • Kein ALG I und keine Krankenversicherungsbeiträge durch das Arbeitsamt während des Ruhens
Sanktion (§ 159 SGB III)

Sperrzeit (12 Wochen)

Tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat (freier Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung).

  • Dauer: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld
  • Gesamter Anspruch verkürzt sich um mindestens 25 %
  • Erheblicher finanzieller Verlust (oft 5.000 € bis 8.000 €)

Wie lange haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I? (§ 147 SGB III)

Die Dauer des ALG I richtet sich nach den versicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten in den letzten fünf Jahren und nach Ihrem Lebensalter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit:

Lebensalter Versicherungszeit Maximale Anspruchsdauer
Unter 50 Jahre mindestens 24 Monate 12 Monate
Ab 50 Jahre mindestens 30 Monate 15 Monate
Ab 55 Jahre mindestens 36 Monate 18 Monate
Ab 58 Jahre mindestens 48 Monate 24 Monate (Höchstdauer)
Wissen & Recht

Häufige Fragen zu Abfindung & Arbeitslosengeld (ALG I)

Fakten zu Anrechnung, Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III und Krankenversicherungsschutz.

1 Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen einer Abfindung (§ 158 SGB III)? ▼

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) beendet und eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III bis zum fiktiven Kündigungstermin (maximal 1 Jahr). Bei Einhaltung der Frist tritt kein Ruhen ein.

3 Wird die Abfindung auf das Bürgergeld angerechnet? ▼

Ja. Während die Abfindung beim Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung) bei Fristeinhaltung nicht angerechnet wird, gilt sie beim bedürftigkeitsabhängigen Bürgergeld (SGB II) als einmalige Einnahme bzw. Vermögen und wird voll angerechnet.

5 Welche finanziellen Nachteile hat eine verkürzte Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag? ▼

Endet das Arbeitsverhältnis früher als bei ordentlicher Kündigung, ruht das ALG I nach § 158 SGB III. Der Arbeitnehmer muss die Zeit bis zum regulären Kündigungstermin aus der Abfindung finanzieren und verliert dadurch oft mehr Geld, als er durch die Vereinbarung gewonnen hat.

2 Führt eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? ▼

Grundsätzlich verhängt die Arbeitsagentur bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Keine Sperrzeit tritt ein, wenn eine betriebsbedingte Kündigung drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wurde und die Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Jahr beträgt.

4 Wer zahlt die Krankenversicherung während einer Ruhenszeit oder Sperrzeit? ▼

Im ersten Monat einer Sperrzeit greift die beitragsfreie Nachversicherung (§ 19 Abs. 2 SGB V). Bei einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III zahlt die Bundesagentur für Arbeit jedoch vorerst keine Beiträge. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Beiträge selbst tragen, können diese aber steuerlich absetzen.

Transparenz & Qualitätssicherung

Gesetzliche Quellen, Annahmen & Berechnungsmethodik

Steuerstand: 2026 (Aktualisiert: Januar 2026)

Steuerrechtliche Normen

  • § 34 Abs. 1 & 2 EStG: Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften (Fünftelregelung zur Progressionsmilderung bei Zusammenballung).
  • § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026 mit Grundfreibetrag von 12.096 € (24.192 € bei Zusammenveranlagung).
  • SolZG & Kirchensteuer: Solidaritätszuschlagsgesetz mit Freigrenzen 2026 sowie länderspezifische Kirchensteuersätze (8 % in BY/BW, 9 % in übrigen Ländern).

Arbeits- & Kündigungsschutz

  • § 1a KSchG: Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
  • § 10 KSchG: Höchstgrenzen für Abfindungen bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bis zu 18 Monatsverdienste).
  • § 622 BGB: Gesetzliche Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Ermittlung des Kündigungstermins.

Sozialversicherung & Arbeitsagentur

  • § 14 SGB IV (BSG-Urteile): Echte Abfindungen als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust sind vollkommen beitragsfrei in allen Sozialversicherungszweigen.
  • § 158 SGB III (Ruhen): Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag bis zum regulären Kündigungstermin.
  • § 159 SGB III (Sperrzeit): 12 Wochen Sperrzeit bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne anerkannten wichtigen Grund.

Methodischer Hinweis: Die Berechnungen erfolgen nach dem progressiven Formeltarif § 32a EStG unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG: 1.230 €) und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c EStG: 36 €). Bei Steuerklasse 2 wird der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG: 4.260 €) berücksichtigt. Alle Berechnungen werden zu 100 % lokal in Ihrem Browser ausgeführt; es werden keine personenbezogenen Gehaltsdaten übertragen oder gespeichert.

Haftungsausschluss: Die von AbfindungsTool bereitgestellten Berechnungen stellen eine fundierte mathematische und rechtliche Musterschätzung dar. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung durch zugelassene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht oder Steuerberater.