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AbfindungsTool Steuer- und Rechtsstand: 2026
§ 34 EStG Tarifermäßigung (2026 & 2027)

Fünftelregelung Abfindung Rechner 2026

Ermitteln Sie mit unserem Fünftelregelungs-Rechner sofort, wie viel Einkommensteuer Sie durch die außerordentliche Besteuerung sparen und wie der Rechenweg funktioniert.

Fünftelregelung Rechner: Steuerersparnis nach § 34 EStG

Die Fünftelregelung mildert die Steuerprogression spürbar. Sehen Sie die Differenz mit und ohne Fünftelregelung im direkten Vergleich.

Hypothetische Musterfälle laden

Schritt 1: Gehalt und Betriebszugehörigkeit

Eckdaten Ihres Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungsgrundlage

(Erforderlich)
€

Ihr regelmäßig vereinbartes Bruttomonatsgehalt vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

(Erforderlich)
Datum

Volle Kalenderjahre, die Sie ununterbrochen im Betrieb angestellt waren.

€

Zusätzliche Monate im angebrochenen Beschäftigungsjahr.

Live-Ergebnis

100% anonym & lokal im Browser berechnet
Voraussichtliche Netto-Auszahlung
17.870,00 € ca. 79,4 % Netto-Quote
Brutto-Abfindung 22.500,00 €
Steuerabzug (Fünftelregelung) 4.630,00 € Effektiv ca. 20,6 %
Ersparnis Fünftelregelung +1.420,00 € § 34 EStG

Von 22.500,00 € Abfindung bleiben nach Steuern 17.870,00 € (79,4 %) netto – dank Fünftelregelung sparen Sie voraussichtlich 1.420,00 € Steuern.

Annahmen: Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, NRW (in Schritt 3 anpassbar) Standard-Annahmen

Vergleich: Mit vs. ohne Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Ergebnis der Günstigerprüfung nach deutschem Steuerrecht

Fünftelregelung greift (§ 34 Abs. 1 EStG)
Mit Fünftelregelung: 5.650,00 € Steuerabzug mit Fünftelregelung
Ohne Fünftelregelung: 7.070,00 € Steuerabzug ohne Fünftelregelung
Steuerersparnis: +1.420,00 € Gegenüber Standardtarif

Hinweis zum Auszahlungs-Timing (Wachstumschancengesetz ab 2025)

Gemäß § 39b EStG behält der Arbeitgeber im Auszahlungsmonat die Lohnsteuer ohne Fünftelregelung ein (vorläufige Netto-Auszahlung: ca. 15.430,00 €). Die Ersparnis durch die Fünftelregelung von 1.420,00 € erhalten Sie über Ihre Einkommensteuererklärung (2026) vom Finanzamt zurück.

§ Detaillierter Rechenweg nach deutschem Steuerrecht
▼

Schrittweise transparente Herleitung aller Zwischenwerte und gesetzlichen Grundlagen

Arbeitslosengeld I & Beendigungs-Check (SGB III)

Rechtliche Risikoanalyse für Ruhenszeitraum (§ 158) und Sperrzeit (§ 159)

Kein Risiko / Unbedenklich
Ruhenszeitraum (§ 158 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Ruhensprüfung (§ 158 SGB III)

Sperrzeit-Risiko (§ 159 SGB III) Kein Risiko / Unbedenklich

Sperrzeit-Check (§ 159 SGB III)

Was Sie als Nächstes klären sollten

  • Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Beendigung arbeitssuchend (§ 38 SGB III).

Szenarien-Vergleich: Verschiedene Abfindungsangebote vergleichen

Vergleichen Sie bis zu 3 Verhandlungsangebote direkt nebeneinander auf Basis Ihrer Daten

„Was wäre wenn?“-Simulation (Live-Delta)

Passen Sie Gehalt, Dienstjahre oder Auszahlungsjahr über die Schieberegler an und sehen Sie die Differenz zum Basiswert in Echtzeit.

4.500 €
10 Jahre
2026
Basis-Netto: 17.870,00 €
Simuliertes Netto: 17.870,00 €
Netto-Differenz (Delta): ±0,00 €
Brutto-Differenz (Delta): ±0,00 €

Die Formel der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG

Die Fünftelregelung verhindert, dass eine einmalige Abfindungszahlung das zu versteuernde Einkommen auf einen Schlag in den Spitzensteuersatz treibt. Der Gesetzgeber rechnet die Steuerbelastung in drei präzisen Schritten aus:

1

Schritt 1: Ermittlung der regulären Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung.

2

Schritt 2: Zum Einkommen wird genau ein Fünftel (1/5) der Abfindung hinzugerechnet. Auf diese Summe wird erneut die Steuer berechnet. Die Differenz zu Schritt 1 ist der Steuerbetrag für dieses eine Fünftel.

3

Schritt 3: Die Steuerdifferenz aus Schritt 2 wird mit fünf multipliziert (× 5). Das Ergebnis ist die tatsächliche Steuer auf die gesamte Abfindung.

Muster-Tabelle: Steuerersparnis durch die Fünftelregelung (2026)

Basis: Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, reguläres Jahreseinkommen 35.000 €:

Brutto-Abfindung Steuer ohne Fünftel Steuer mit Fünftel Ihre Ersparnis
15.000 € ca. 4.980 € ca. 3.920 € +1.060 €
30.000 € ca. 10.420 € ca. 8.150 € +2.270 €
60.000 € ca. 22.800 € ca. 18.900 € +3.900 €
100.000 € ca. 39.800 € ca. 34.600 € +5.200 €

Die 3 zwingenden Voraussetzungen des Finanzamts

1. Zusammenballung von Einkünften

Die Gesamteinkünfte des Arbeitnehmers im Kalenderjahr der Abfindungszahlung müssen höher sein als die regulären Einkünfte, die er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte. Dies ist bei einer Kündigung mit Abfindung in der Regel erfüllt.

2. Zufluss in einem einzigen Kalenderjahr

Die Abfindung muss grundsätzlich in einer einzigen Gesamtsumme innerhalb eines Steuerjahres zufließen. Werden Teilbeträge über den Jahreswechsel hinaus gezahlt (z.B. Hälfte im Dezember, Hälfte im Januar), versagt das Finanzamt die Fünftelregelung für beide Teilbeträge (Ausnahme: geringfügige Teilleistungen bis maximal 10 %).

3. Entschädigungscharakter nach § 24 Nr. 1 EStG

Die Zahlung muss als Ersatz für entgangene oder künftig entgehende Einnahmen gewährt werden (Verlust des Arbeitsplatzes). Normale Gehaltsnachzahlungen oder Überstundenabgeltungen qualifizieren nicht für die Fünftelregelung.

⚠️ Wichtige Gesetzesänderung für 2025/2026: Wegfall beim Lohnsteuerabzug

Durch das Wachstumschancengesetz wurde § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG geändert: Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, die Fünftelregelung beim monatlichen Lohnsteuerabzug anzuwenden. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Selbst wenn der Arbeitgeber die Steuer im Auszahlungsmonat voll abzieht, verlieren Sie keinen Cent. Sie müssen lediglich im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung einreichen (Anlage N), woraufhin das Finanzamt die Fünftelregelung anwendet und Ihnen die Überzahlung erstattet.

Wissen & Recht

Häufige Fragen zur Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Details zu Berechnungsschritten, Mindestvoraussetzungen und der Zusammenballung von Einkünften.

1 Wie viel Steuer wird von der Abfindung abgezogen und wie greift die Fünftelregelung? ▼

Die Abfindung zählt als außerordentliche Einkunft (§ 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 EStG). Um die Progression abzufedern, greift die Fünftelregelung:

  1. Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen ohne Abfindung berechnet.
  2. Danach wird die Steuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet.
  3. Die Differenz wird mit 5 multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung.

Dadurch wird die Abfindung fiktiv über fünf Jahre gestreckt, was tausende Euro Steuerersparnis bringen kann.

3 Was bedeutet die „Zusammenballung von Einkünften“ bei der Fünftelregelung? ▼

Die Fünftelregelung setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine Zusammenballung von Einkünften (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) voraus. Das bedeutet: Das Gesamteinkommen im Auszahlungsjahr (Gehalt + Abfindung) muss höher sein als das reguläre Jahresgehalt, das der Mitarbeiter bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte. Fehlt diese Zusammenballung, verwehrt das Finanzamt die Tarifermäßigung.

5 Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch an oder muss ich eine Steuererklärung machen? ▼

Seit der Reform des Lohnsteuerabzugs ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Fünftelregelung direkt beim Lohnsteuerabzug anzuwenden. Arbeitnehmer sollten die Abfindung zwingend in der Anlage N der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben, um sich zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen.

2 Gibt es Fälle, in denen die Fünftelregelung keine Ersparnis bringt? ▼

Ja. Wenn das reguläre Jahreseinkommen im Auszahlungsjahr bereits die Grenze zum Spitzensteuersatz (42 % ab ca. 66.760 € zvE) überschreitet, wird auch das erste Fünftel der Abfindung mit dem Höchstsatz besteuert. In diesem Fall liegt die Ersparnis nahe null.

Strategie: Verschieben Sie den Zufluss in ein Folgejahr mit geringem Einkommen (z.B. Sabbatical oder Bezug von ALG I).

4 Warum lohnt es sich, die Abfindungsauszahlung ins Folgejahr zu verschieben? ▼

Wird das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember beendet und die Abfindung erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt, entfällt im Auszahlungsjahr das reguläre Arbeitseinkommen. Dadurch greift der günstige Steuertarif ab dem Grundfreibetrag voll für die Abfindung, und die Fünftelregelung entfaltet maximale Steuerersparnis.

Transparenz & Qualitätssicherung

Gesetzliche Quellen, Annahmen & Berechnungsmethodik

Steuerstand: 2026 (Aktualisiert: Januar 2026)

Steuerrechtliche Normen

  • § 34 Abs. 1 & 2 EStG: Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften (Fünftelregelung zur Progressionsmilderung bei Zusammenballung).
  • § 32a EStG: Einkommensteuertarif 2026 mit Grundfreibetrag von 12.096 € (24.192 € bei Zusammenveranlagung).
  • SolZG & Kirchensteuer: Solidaritätszuschlagsgesetz mit Freigrenzen 2026 sowie länderspezifische Kirchensteuersätze (8 % in BY/BW, 9 % in übrigen Ländern).

Arbeits- & Kündigungsschutz

  • § 1a KSchG: Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
  • § 10 KSchG: Höchstgrenzen für Abfindungen bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bis zu 18 Monatsverdienste).
  • § 622 BGB: Gesetzliche Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Ermittlung des Kündigungstermins.

Sozialversicherung & Arbeitsagentur

  • § 14 SGB IV (BSG-Urteile): Echte Abfindungen als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust sind vollkommen beitragsfrei in allen Sozialversicherungszweigen.
  • § 158 SGB III (Ruhen): Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag bis zum regulären Kündigungstermin.
  • § 159 SGB III (Sperrzeit): 12 Wochen Sperrzeit bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne anerkannten wichtigen Grund.

Methodischer Hinweis: Die Berechnungen erfolgen nach dem progressiven Formeltarif § 32a EStG unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG: 1.230 €) und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c EStG: 36 €). Bei Steuerklasse 2 wird der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG: 4.260 €) berücksichtigt. Alle Berechnungen werden zu 100 % lokal in Ihrem Browser ausgeführt; es werden keine personenbezogenen Gehaltsdaten übertragen oder gespeichert.

Haftungsausschluss: Die von AbfindungsTool bereitgestellten Berechnungen stellen eine fundierte mathematische und rechtliche Musterschätzung dar. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung durch zugelassene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht oder Steuerberater.